Richtiges Vorgehen bei einer Erkrankung

Hier können Sie genau nachlesen, wie Sie sich bei einer auftretenden Erkrankung während des Schulbetriebs in der Pandemiesituation 2020/21 richtig verhalten.

KMS: Umgang mit Infektionsfällen (Stand 22.04.22)

  1. Isolation von infizierten Personen (positiver PCR- oder zertifizierter Antigentest)

Nach der Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses müssen sich positiv getestete Personen unverzüglich in Isolation begeben, eine gesonderte Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.

– Neu: Eine positiv getestete Person ist grundsätzlich mindestens fünf Tage in Isolation. Beginn der Isolation ist der Tag, an dem die positive Testung bekannt wurde. Sie endet dann, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht (Isolation verlängert sich so lange bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.

Eine Freitestung ist nicht erforderlich.

– Wird nach einem mittels zertifiziertem Antigentest ermittelten positiven Testergebnis ein PCR-Test durchgeführt, endet die Isolation, sofern der PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist.

– Schülerinnen und Schüler können unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Isolationsdauer in den Schulbetrieb zurückkehren.

– Das StMGP empfiehlt das Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer von fünf Tagen nach dem Ende der Isolation, dies gilt auch für betroffene Schülerinnen und Schüler.

  1. Kontaktpersonen:

– Keine verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen mehr, sofern keine direkte abweichende Einzelfallanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegt.

– Empfehlungen des StMGP zu Kontaktpersonen:  Hygienemaßnahmen wie Abstandhalten oder das Tragen einer Maske und fünf Tage lang Selbsttestungen freiwillig und eigenverantwortlich zu Hause. Die Schulen stellen hierfür keine Selbsttests zur Verfügung. Alternativ kann auch das Angebot der kostenfreien Bürgertestungen wahrgenommen werden.


Neue Regelungen bei Krankheitssymptomen (Stand 12.03.2021)

Haben Kinder Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung ohne Fieber, gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können diese die Schule weiterhin ohne Test besuchen.

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Schule nicht besuchen. Das gilt auch für die Notbetreuung.

Die Wiederzulassung zur Schule ist erst wieder möglich, wenn das betroffene Kind wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- beziehungsweise respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) notwendig. Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase durchgeführt werden. Betroffene müssen nicht abwarten bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Elternbrief des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (12.03.2021): 210312-Umgang-mit-Erkältungssymptomen_final


Aktualisierung zum Rahmen-Hygieneplan vom 11.12.2020:

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schulbesuch bei leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) erlaubt.

Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, (fiebrigem) Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.

Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
die Schülerin bzw. der Schüler 48 Stunden keine Krankheitssymptome mehr zeigt (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten),
– die Schülerin bzw. der Schüler 24 Stunden fieberfrei war,
– ein entsprechendes ärztliches Attest (in dem die Schulbesuchsfähigkeit erklärt wird) oder ein negativer Covid-19-Test (PCR- oder AG-Test) sind nicht mehr nötig

Bei Quarantäneanordnungen für eine Schulklasse durch die Kreisverwaltungsbehörden (nach positivem Test eines Schülers oder einer Schülerin auf SARS-CoV-2) können sich die Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Tag nach der Erstexposition auf SARS-CoV-2 testen lassen und bei einem negativen Testergebnis umgehend wieder den Präsenz-unterricht besuchen dürfen.


Aktualisierung zum Rahmen-Hygieneplan vom 6.11.2020:

Bei Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:

a) Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch Schülerinnen und Schülern der Grundschulen weiterhin möglich.

b) Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule.

Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schüler bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen.

Zusätzlich ist an allen Schularten die Vorlage eines negativen Tests auf Sars-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über einen Test wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen; telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

Bei einer bestätigten COVID-19-Erkrankung gilt Folgendes:

Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so wird die gesamte Klasse für bis zu vierzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen sowie eine Quarantäne durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde angeordnet.

Die Schülerinnen und Schüler der Klasse werden während der Quarantäne einmal, vorzugsweise an Tag 5 bis 7 nach Erstexposition, auf SARS-CoV-2 getestet.

Sofern durch das Gesundheitsamt nicht anders angeordnet, kann im Anschluss an die vierzehntägige Quarantäne der reguläre Unterricht wiederaufgenommen werden.

2020-11-09 Hygieneplan – Umgang mit Erkältungssymptomen